Das Gesetz zur „Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ ist seit September diesen Jahres gültig und ermöglicht es Rechteinhabern, „ausschließlich und auf direktem Wege zivilrechtlich gegen sogenannte Internetpiraterie vorzugehen.“ Der Auskunftsanspruch besteht allerdings nur, wenn eine Tauschbörsennutzung in „gewerblichen Ausmaß“ vorliegt. Dann müssen die zuständigen Internetprovider die Daten ihrer Kunden herausgeben. Wann dieses Ausmaß erreicht ist, haben die Gerichte zu entscheiden. Und da liegt der Knackpunkt. Während viele Richter offenbar meinen, das Herunterladen eines Albums sei ein gewerblicher Vorgang, sieht man das in Frankenthal offenbar anders: hier ist „das gewerbliche Ausmaß erst bei rund 3.000 Musiktiteln beziehungsweise 200 Filmen“ erreicht.
Das Landgericht Oldenburg legt wiederum völlig andere Maßstäbe an. Schon allein durch die Benutzung einer P2P-Software Musiktauschbörse ist hier offenbar ein gewerbliches Ausmaß erreicht. „Das LG Oldenburg geht sogar noch einen Schritt weiter und sieht bereits in der Nutzung einer Musiktauschbörse ein Indiz dafür, dass der Rahmen des Privaten „endgültig“ überschritten sei. Kennzeichen des Privaten sei es „aber stets, dass nur ein überschaubarer, begrenzter Kreis von Kontaktpersonen angesprochen wird“.“
Ich bin mir ja nicht wirklich sicher, ob sich die zuständigen Richter jemals ernsthaft mit der Materie beschäftigt haben. Vielleicht sollten sie mal mit ihren Kindern beim Abendbrot darüber reden. Sowohl in Frankenthal als auch in Oldenburg dürfte das ganz interessante Diskussionen geben.
via Golem
Kommentare
10 Antworten zu „An alle Oldenburger: Finger weg von Tauschbörsen!“
…schwieriges Thema. Ne richtige CD in der Hand oder im Schrank gibt einem immernoch das beste Gefühl. Und immerhin, viele Bands denken sich mittlerweile schöne Sachen aus, um das jeweilige Album schmackhaft zu machen!
Ich meinte aber auch den golem-Artikel, magste den auch ändern? 😉
@Tom – Danke für den Hinweis. Ich habe es bei mir korrigiert.
Wobei die „Benutzung einer P2P-Software“ nicht gleichzusetzen mit einer Musiktauschbörse ist. Das Gericht bezieht sich nur auf Musiktauschbörsen (allerdings ohne Definition dessen), der Artikel dagegen verallgemeinert das auf alle Tauschbörsen, ergo p2p-Software.